-4.Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in welchem der Arbeitnehmerin ein Bescheid über Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zugestellt wird oder sie ein vorgezogenes Altersruhegeld bezieht.
-Abtretung und Verpfändung des Arbeitseinkommens
1.Die Abtretung sowie die Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform.
2.Bei Pfändung oder seitens des Arbeitgebers erlaubter Abtretung oder Verpfändung der Vergütungsansprüche ist der Arbeitgeber berechtigt, für jede zu berechnende Pfändung, Abtretung oder Verpfändung