Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern undStudenten (Artikel 25, 26 ZollbefreiungsVO)Durch die weltoffene,länder- und grenzüberschreitende Bildung inder heutigen Zeit nimmt auchdie Zahl der ausländischen Jugendlichenimmer mehr zu, die im Rahmeneines Schüler- bzw.Studentenaustauschs in das Zollgebiet derGemeinschafteinreisen, um hier zu lernen oder zu studieren. Da sichdieseAufenthalte über einen längeren Zeitraum erstrecken unddieseJugendlichen im Zeitalter der Technik ein entsprechendesEquipmentbenötigen, sieht das europäische Zollrecht für Schüler und Studenteneine Abgabenbefreiung für bestimmte schulische Gegenstände vor.
Was ist Schulmaterial und Ausstattung von Schülern und Studenten?
Ausstattung (Artikel 25 Abs. 2 Buchst. b) ZollbefreiungsVO)
Haus-, Bett-, Tisch- und Unterwäsche sowie Kleidung.
Bei den Ausstattungen muss es sich nicht um gebrauchte Waren handeln, es können auch Neuwaren abgabenfrei eingeführt werden.
Schulmaterial (Artikel 25 Abs. 2 Buchst. c) ZollbefreiungsVO)
alle Gegenstände und Geräte (wie z.B. Computer, Drucker u.Ä.), die von den Schülern und Studenten üblicherweise zum Lernen und Studieren verwendet werden.
Andere Gegenstände
gebrauchte Möbel zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers.
Die Gegenstände müssen in jedem Fall zum persönlichen Gebrauchdurch den einreisenden Schüler/Studenten während der Studienzeitbestimmt sein. Die Art bzw. die Anzahl der jeweiligen Waren darfhierbei keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen.
Grundvoraussetzungen
des Begünstigten:
Es muss sich bei dem Begünstigten tatsächlich um einen Schüler oder Studenten handeln, welcher bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben ist (Artikel 25 Abs. 2 Buchst. a) ZollbefreiungsVO).
der Gegenstände:
Bei den zur Zollbefreiung angemeldeten Waren muss es sich umAusstattung bzw. Schulmaterial im Sinne der Verordnung (Artikel 25ZollbefreiungsVO) handeln und die Waren müssen tatsächlich demBegünstigten (Schüler, Student) gehören.
DieZollbefreiung kann ggf. auch mehrmals pro Schul- bzw. Studienjahrgewährt werden (Artikel 26 ZollbefreiungsVO). Dazu muss der Begünstigtedie Waren ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freienVerkehr anmelden.
Formulare/ZollanmeldungWaren, für die eine außertariflicheZollbefreiung beantragt werden soll, sind grundsätzlich zur Überführungin den zollrechtlich freien Verkehr mit schriftlicher Zollanmeldung anzumelden. Dazu sind die Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers zu verwenden.
Für Gegenstände im persönlichen Gepäck des Schülers bzw. Studenten kommt ggf. eine mündliche Zollanmeldung in Betracht.
ZweckbindungEine Zweckbindung ist für Ausstattung, Schulmaterial undandere Gegenstände von Schülern und Studenten nicht vorgesehen; derBegünstigte kann über die Waren sofort nach ihrer Überlassung in denzollrechtlich freien Verkehr nach Belieben verfügen.
Einfuhrumsatzsteuer und besondere VerbrauchsteuernWaren, die alsAusstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern undStudenten im Sinne des Zollrechts gelten und als solche unterZollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden,sind in Deutschland sowohl von der Einfuhrumsatzsteuerals auch von den evtl. anfallendenbesonderen Verbrauchsteuernbefreit (§ 1 Abs. 1 EUStBV, § 1 Abs. 1Nr. 1 EVerbrStBV).作者: alei 时间: 7.4.2009 00:01
第一次看长见识了!作者: keel2008 时间: 10.4.2009 10:45
这个法案就是放屁,根本不好使作者: 绛红美人鱼 时间: 12.4.2009 11:53
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