Wer zahlt die Vorstellungskosten ?Für den Arbeitgeber und den Bewerber stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang die Vorstellungskosten des Bewerbers erstattet werden müssen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Kosten des Bewerbers immer dann ersetzen, wenn er ihn zum Vorstellungsgespräch aufgefordert hat. Ob es in der Folge zu einem Arbeitsvertrag zwischen den beiden kommt oder nicht, ist hierbei unerheblich.
In der Regel sind die notwendigen Fahrt-, Verpflegungs- und soweit erforderlich Übernachtungskosten zu erstatten. Will der Arbeitgeber die Kosten nicht oder nur zu einem Teil übernehmen, muss er den Bewerber hierauf rechtzeitig und eindeutig hinweisen. Übrigens: ein Anspruch auf Umzugskosten besteht in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber dem eingestellten Arbeitnehmer die Übernahme zugesagt hat.