|
Fiktionsbescheinigung Als Fiktion (lat. fictio = Gestaltung, Dichtung) bezeichnet man eine Annahme, etwas Erdachtes oder Erfundenes, meist in Bezug auf Literaturerzählungen. Im Recht kennt man Fiktion als eine Art der Unterstellung, bei der ein nicht gegebener Tatbestand als real angenommen wird.
Im Aufenthaltsrecht kann ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bewirken, dass das eigentlich (zum Beispiel wegen Fristablaufs) nicht mehr bestehende Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG).
Die Unterstellung des Fortbestehens des abgelaufenen Aufenthaltstitel bewirkt, dass der Aufenthalt weiterhin als rechtmäßig anzusehen ist und der Ausländer nicht ausreisepflichtig ist.
Die Wirkungen der Antragstellung sind zu bescheinigen (§ 81 Abs. 5 AufenthG), daher der Begriff Fiktionsbescheinigung. Das abgebildete Etikett ist in der Fiktionsbescheinigung auf einen Trägervordruck aufgeklebt.
Quelle: http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/f...cheinigung.html |
|