以下转自 http://www.nabu-koenig.de/projekte/kl_gew_fischbesatz.html
NEIN - keine Fische in die freie Landschaft aussetzen!
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz und dem Niedersächsischen Fischereigesetz ist es verboten, Fische in der freien Landschaft auszusetzen.
Der Besatz mit Fischen ist nur den Fischereiberechtigten gestattet.
Wer gegen diese Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 NNatG). Diese kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 € und in besonderen Fällen bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 65 NNatG).
Grundsätzlich ist es verboten nicht einheimische Arten auszusetzen.
Fischbesatz in Kleingewässern ist im Zusammenhang des Amphibienschutzes, vor allem für den Laubfrosch, die Rotbauch- und die Gelbbbauchunke, die Geburtshelferkröte u.a., einer Gewässserverfüllung gleichzusetzen. Zwar existiert das Gewässer noch, aber in diesem kann, aufgrund der Fische, keine erfolgreiche Amphibien-Reproduktion (mit Ausnahme von Erdkröte, Teich- und Seefrosch) mehr stattfinden. Neben den Amphibien können auch viele weitere Tier- und Pflanzenarten in diesen Gewässern nicht mehr leben, geschweige denn, sich fortpflanzen.
Standortfremder, künstlicher Fischbesatz in den Kleingewässern, besonders mit karpfenartigen (Karausche Carassius carassius, Giebel/Goldfisch C. auratus gibelio, Karpfen Cyprinus carpio, Plötze Rutilus rutilus, Rotfeder Scardinius erythrophtalmus, Moderlieschen Leucaspius delineatus, Bitterling Rhodeus amarus u.a.), ist daher als Totalausfall eines Gewässers zu werten. In Gewässern mit natürlichen Kleinfischbeständen wie beispielsweise dem Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) können sich Amphibien zumeist erfolgreich fortpflanzen. Entscheidend ist die Größe, die Struktur und die Vegetation des Gewässers sowie die Fischdichte.
Oft vermehren sich die in Zoogeschäften und Gartencentern gekauften Fische, vom Goldfisch bis zum Bitterling, in den privaten Gartenteichen sehr gut. In keinem Fall dürfen diese Nachzuchten in die heimische Natur (Kleingewässer, Teiche, Seen, Fließgewässer) ausgesetzt werden. Es kann eine Vermischung mit heimischen (autochthonen) Beständen stattfinden und zu einer Gefährdung der verbliebenen heimischen Kleinfische führen. Auch führt das Aussetzen in die Kleingewässer zu einer unmittelbaren Gefährdung der Amphibien und weiterer oft gefährdeter Arten (s.o.).
Darüber hinaus können durch ausgesetzte Tiere und Pflanzen Krankheiten übertragen werden. So starb beispielsweise der Europäische Flußkrebs Astacus astacus seit der Einführung des Amerikanischen Flußkrebses / Kamberkrebses Orconectes limosus und der einhergehenden Verbreitung der Krebspest (eine aus Nordamerika eingeschleppte Pilzkrankheit) seit 1860 fast überall in Norddeutschland und Mitteleuropa aus.
Seit 2000 ist durch die zunehmende Haltung und Verkauf von Koi-Karpfen nun auch in Deutschland der "Koi-Herpes-Virus" (KHV) nachgewiesen worden. Hierbei handelt es sich um eine bisher unheilbare Krankheit, die ausschließlich Karpfenfische (Cypriniden, vor allem Speise- und Zierkarpfen) befällt. Die meisten erkrankten Fische sterben innerhalb weniger Tage. Einige Tiere überstehen die Ansteckung und werden gegen den Erreger immun. Diese immunisierten Fische sind gefährliche Vektoren ("Carrier") für diese hochansteckende und zumeist tödlich verlaufende Krankheit. Werden daher infizierte Fische in der freien Landschaft ausgesetzt, gefährden diese neben vielen anderen Tiergruppen auch die heimischen Karpfenfische.
Das Problem des eigenmächtigen Aussetzens von Fischen ist mittlerweile dermaßen gravierend, dass auch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves) eine entsprechende und ausführliche Darstellung zu diesem Thema ins Internet gestellt hat
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