|
<!--QuoteBegin-安心007+23.02.2007, 13:06 --><div class='quotetop'>QUOTE(安心007 @ 23.02.2007, 13:06 )</div><div class='quotemain'><!--QuoteEBegin-->小孩子今年三月18岁了,但不是在德国出生,附近在德国有合法居留8年了,现在是Aufenthaltsbefugnis,母亲也获得了Aufenthaltsbefugnis,但是在德未满8年。小孩子是03年1月来的德国,当时未满13岁,在德国一直在读书,请问这种情况可不可以提出入籍申请?<br />[right][snapback]1262996[/snapback][/right]<br /><!--QuoteEnd--></div><!--QuoteEEnd--><br /><br />从01.01.2005起应该不再签发Aufenthaltsbefugnis了。<br />Die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 wird angerechnet.<br /><br />Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)<br />§ 10<br /><br />(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er<br />1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,<br /><br />2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.<br /><br />3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,<br /><br />4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und<br /><br />5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.<br /><br />Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.<br /><br />(2) <span style='color:red'>Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder </span> des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.<br /><br />(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.<br /><br />你孩子三月份成年了。应该在这之前行,之后不行。 |
|