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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen1 A0 g7 t" H7 x! p& {
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
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O$ S+ {6 ~ ^. R) l er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt, @( L1 q2 Z5 e" ^' w- H: X
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er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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+ H% u% Q- t/ \& f7 L! M5 S er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und1 X$ W' ~1 H f" _
4.
0 G. j4 a8 @" K6 T8 d- b die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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