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§36 abs. aufenthaltsgesetz:
- L+ C; U$ Q+ F Q6 s* A7 b2 a) v8 ]- q' W
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.. [: _$ j/ X' v
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- |* M$ \+ f [§36 abs. 2 说得很明白,基本办不成。
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