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Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann# z4 W. V* s" R, W8 Z
die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche- h' d2 A- u, B. X
eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,+ e T( H* Y: U R
sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von
% B2 V; T+ @$ ^3 D6 WAusländern besetzt werden darf, verlängert werden. |
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