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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels5 z m# `! {0 G7 I, g
5 {( A1 N$ c( C z
Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.% }$ @# S, V; n E* ?* ?
4 {9 [) [5 I) E7 c6 x" |Bei vorhergehenden Aupair Aufenthalt
: G T$ T1 f7 g- A& Z4 ]Bei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch
4 W4 a- x, N: Z: z# G- g4 t6 a
* k P# i( t* c! |3 P * der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie
3 X% D4 \9 m+ y * eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses% U1 a. q# B/ w! \- F* C
' H) l8 V, z, E8 D1 s8 _vorzulegen.
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Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.! h& Y) @1 W- ^* ], z/ A2 w
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: C8 K4 P4 D" d/ e$ ?. |6 ahttp://www.muenchen.de/Rathaus/k ... 20Aufenthaltstitels |
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